Satzung

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Wander-Verein Niederkaufungen e.V.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnung und bei personenbezogenen Hauptwörtern in der Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wander-Verein Niederkaufungen e.V.“ – (WVN).
  2. Er führt die Tradition des vormaligen Vereins „Hessischer Gebirgs- und Heimat-Verein Niederkaufungen e.V.“ fort.
  3. Er hat seinen Sitz in Kaufungen – Ortsteil Niederkaufungen.
  4. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel unter der Nr. 2168 eingetragen.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Wesen und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

  1. Die Förderung des Naturschutes und der Landschaftspflege
    (Ziff. 8 des Katalogs des §52 Abs. 2 AO)
    Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
    Anlage,Markierung und Pflege von Wanderwegen,
    Aufstellung und Pflege von Ruhebänken,
    Unterhaltung von Hütten und Freizeitanlagen.
  2. Die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
    (Ziff. 22 des Katalogs des §52 Abs. 2 AO)
    Die Vereinszweck wird verwirklicht durch
    Durchführung von naturkundlichen und geschichtsbezogenen Wanderungen, Pflege der heimatlichen Sitten und Bräuche.
  3. Die Förderung des Sports
    (Ziff. 21 des Katalogs des §52 Abs. 2 AO)
    Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
    Tageswanderungen
    Mehrtageswanderungen
    Tagesradfahrten
  4. Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    (Ziff. 4 des Katalogs des §52 Abs. 2 AO)
    Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
    Bildung von Jugendwandergruppen,
    Unterstützung des Schulwanderns,
    Spaziergänge und Zusammenkünfte für ältere Mitglieder,
    Besuche bei besonderen Anlässen wie Geburtstagen und Jubiläen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit so kann das dafür erforderliche Hilfspersonal bestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
  6. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Kaufungen zu, mit der Auflage, dass es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigem Zweck verwendet werden darf.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1.1 Ehrenmitglieder
    1.2 ordentliche Mitglieder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
    1.3 jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
    1.4 körperschaftliche Mitglieder
    1.5 Sondermitglieder
  2. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1.1 und 1.2; sie sind außerdem berechtigt, Anträge zur Tagesordnung der MV gemäß § 7, Ziffer 5.12, zu stellen.
  3. Der Antrag um Aufnahme erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Satzung.
  4. Für Sondermitglieder gelten eingeschränkte Leistungen des Vereins und eine im Einzelfall festzulegende befristete Dauer der Mitgliedschaft.
  5. Über die jeweilige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  6. Die Ehrenmitgliedschaft wird in § 10 geregelt.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt:
    7.1 durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung mit einmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen muss.
    7.2 durch Tod
    7.3 durch Ausschluss aus dem Verein,
    7.3.1 wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für die Zeit von mind. 6 Monaten im Rückstand ist.
    7.3.2 bei vereinsschädigendem Verhalten.
    Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  8. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln/-abzeichen und Auszeichnungen.


§ 4a
Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet; z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  2. Ebenso werden Fotos z. B. bei Veranstaltungen und Wanderungen erstellt und in der Zeitung und Internet zur Darstellung der Aktivitäten und Werbung für den Verein veröffentlich. Jedes Mitglied erteilt bei Anmeldung (Beitrittserklärung) einmalig schriftlich seine Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Fotos. Dieser Zustimmung muss in jedem Einzelfall  widersprochen werden.


§ 5
Beiträge der Mitglieder

  1. Mitgliedsbeiträge sind zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. März zu entrichten.
  4. Ehrenmitglieder können auf Antrag, durch den Vorstand, von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
  5. Sondermitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Gesamtvorstand
– der Ehrenausschuss

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Sie sind von dem Vorsitzenden oder einem anderern Vorstandsmitglied unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einzuberufen und zu leiten.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlungen findet innerhalb der ersten 4 Monate eines Jahres statt.
  3. Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Vereinsmitteilungskästen und durch Veröffentlichung in dem Gemeindeblatt „Kaufunger Woche“. Sie kann zusätzlich im Internet (zurzeit Wanderverein-niederkaufungen.de) erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich einberufen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert und von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, schriftlich beantragt wird.
  5. Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören:
    5.1 Jahresbericht des Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes
    5.2 Jahresbericht des Verantwortlichen der Kassengeschäfte
    5.3 Jahresberichte der Beisitzer
    5.4 Aussprache über die Berichte
    5.5 Bericht der Kassenprüfer
    5.6 Entlastung des Vorstandes
    5.7 Haushaltsvoranschlag

    Soweit erforderlich gehören weiterhin dazu:

    5.8  Ehrungen
    5.9  Wahlen
    5.10 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    5.11 Satzungsänderungen
    5.12 Anträge von Mitgliedern, die mindestens 10 Tage vorher bei dem Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  8. Von jeder Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen; es ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt wird, besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei und höchstens vier weiteren Vereinsmitgliedern.
    Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich i. S. d. § 26 BGB.
    Über die interne Aufgabenzuweisung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
    Er hat im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu arbeiten.
  2. Zu einem erweiterten Vorstand können zusätliche Beisitzer und deren Stellvertreter gewählt werden (§8a – Beirat).
  3. Ämterhäufung ist zulässig.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  5. Die Vorstandstätigkeit bzw. Tätigkeit als Beiratsmitglied endet:
    5.1 mit Ablauf der Wahlzeit
    5.2 durch Niederlegung des Amtes
    5.3 mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
    5.4 durch Vertrauensentzug der Mitgliederversammlung.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied bzw. Beiratsmitglied vorzeitig aus:
    6.1 übernimmt der gewählte Stellvertreter die Geschäfte
    6.2 führt ein anderes Vorstands- bzw. Beiratsmitglied die Geschäfte in Personalunion weiter
    6.3 kann der Vorstand ein weiteres Mitglied in das Gremium berufen. Gleiches gilt, wenn ein Posten bei der Wahl nicht besetzt werden kann. Diese Berufung muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  7. Der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied beruft nach Bedarf (mindestens 3-mal jährlich) eine Sitzung des Vorstandes ein. Auf Antrag von mindestens 3 Funktionsträgern hat der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied eine Sitzung innerhalb von 3 Wochen anzusetzen. Der jeweilige Sitzungsleiter wird bei Abwesenheit des Vorsitzenden bei Sitzungsbeginn festgelegt; er unterzeichnet, neben dem Schriftführer, auch das Protokoll.
  8. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 8a
Beirat

  1. In den Beirat können Beisitzer und deren Stellvertreter gewählt werden. Die Anzahl richtet sich nach den Erfordernissen, die vom Vorstand festgelegt werden. Sie werden ebenfalls auf 3 Jahre gewählt.
  2. Die Beiratsmitglieder werden erforderlichenfalls durch den Vorstand an bedeutsamen Entscheidungen -mit beratender Stimme- beteiligt, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
  3. Erforderliche Gruppenleiter werden durch die jeweiligen Gruppenmitglieder bestimmt und dem Vorstand benannt

§ 9
Ehrenausschuss

Der Ehrenausschuss besteht aus:
den Mitgliedern des Vorstandes

§ 10
Ehrenverfahren

Der Ehrenausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Verleihung von Auszeichnungen und der Ehrenmitgliedschaft nach der Ehrenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Dieser wird bei Abwesenheit des Vorsitzenden bei Sitzungsbeginn benannt.
Ein Protokoll ist zu erstellen.

§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren drei Kassenprüfer. Mindestens zwei haben jährlich die Kassengeschäfte zu prüfen.
Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Der Vorstand

gez. E. Schützenmeister, Vorsitzende
gez. A. Meißer, Vorstandsmitglied
gez. W. Hohenhaus, Vorstandsmitglied

Satzung Niederkaufungen, den 22. Februar 1967
1. Änderung 3504 Kaufungen, den 11. Januar 1975
2. Änderung 3504 Kaufungen, den 15. Januar 1983
3. Änderung 3504 Kaufungen, den 15. Juni 1989
4. Änderung 34260 Kaufungen, den 26. Januar 2002
5. Änderung 34260 Kaufungen, den 30. Oktober 2009
6. Änderung 34260 Kaufungen, den 25. November 2014
7. Änderung 34260 Kaufungen, den 14. April 2015
8. Änderung 34260 Kaufungen, den 21. Februar 2023