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SATZUNG
 

Wander-Verein Niederkaufungen e.V.Satzung
Geschlechtsneutrale Schreibweise

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Wander-Verein Niederkaufungen e.V.“ - (WVN).Er führt die Tradition des vormaligen Vereins „Hessischer Gebirgs- und Heimat-Verein Niederkaufungen e.V.“ fort.
Er hat seinen Sitz in Kaufungen - Ortsteil Niederkaufungen.Er ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Wesen und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
Dazu dienen folgende Maßnahmen:Gemeinsame Wanderungen, Fahrten und andere Veranstaltungen.Anlage und Markierung von Wanderwegen, Aufstellung von Ruhebänken, sowie deren Unterhaltung.
Unterhaltung von Hütten und Freizeitanlagen.
Schutz der heimischen Landschaft und der Umwelt, sowie der Natur- und Kulturdenkmäler.
Pflege der heimatlichen Sitten und Bräuche.

§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Kaufungen zu, mit der Auflage, dass es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigem Zweck verwendet werden darf.

§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat:1.1 Ehrenmitglieder
1.2 ordentliche Mitglieder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
1.3 jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
1.4 körperschaftliche Mitglieder
1.5 SondermitgliederStimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1.1 und 1.2; sie sind außerdem berechtigt, Anträge zur Tagesordnung der JHV gemäß § 7, Ziffer 5.12, zu stellen.Der Antrag um Aufnahme erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Auf Wunsch erhält das Mitglied einen Mitgliedsausweis und eine Satzung.Für Sondermitglieder gelten eingeschränkte Leistungen des Vereins und eine im Einzelfall festzulegende befristete Dauer der Mitgliedschaft.
Über die jeweilige Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
Die Ehrenmitgliedschaft wird in § 10 geregelt.
Die Mitgliedschaft erlischt:
7.1 durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung mit einmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen muss.
7.2 durch Tod
7.3 durch Ausschluss aus dem Verein,
7.3.1 wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für die Zeit von mind. 6 Monaten im Rückstand ist.
7.3.2 bei vereinsschädigendem Verhalten.
Der Ausschluss kann nur durch den Gesamtvorstand erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln/-abzeichen und Auszeichnungen.

§ 5
Beiträge der Mitglieder
Mitgliedsbeiträge sind zu entrichten.Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. März zu entrichten.
Ehrenmitglieder können auf Antrag, durch den Vorstand, von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
Sondermitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:die Mitgliederversammlungder Vorstand i. S. d. § 26 BGBder Gesamtvorstandder Ehrenausschuss

§ 7
Mitgliederversammlung
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Sie sind von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einzuberufen und zu leiten.Zwei ordentliche Mitgliederversammlungen sollen jährlich stattfinden, davon im ersten Kalendervierteljahr eine als Jahreshauptversammlung (JHV).
Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Vereinsmitteilungskästen und durch Veröffentlichung in dem Gemeindeblatt „Kaufunger Woche“. Die Einladungsfrist beträgt 1 Woche.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorsitzende oder ein Stellvertreter schriftlich einberufen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert und von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, schriftlich beantragt wird.
Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören:
5.1 Jahresbericht des Vorsitzenden
5.2 Jahresbericht des Verantwortlichen der Kassengeschäfte
5.3 Jahresberichte der Beisitzer und Gruppenleiter
5.4 Aussprache über die Berichte
5.5 Bericht der Kassenprüfer
5.6 Entlastung des Vorstandes
5.7 Haushaltsvoranschlag

Soweit erforderlich gehören weiterhin dazu:

5.8 Ehrungen
5.9 Wahlen
5.10 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
5.11 Satzungsänderungen
5.12 Anträge von Mitgliedern, die bis zum 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich eingegangen sind.
6. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Auf Antrag von mehr als 2 stimmberechtigten Mitgliedern ist geheime Abstimmung erforderlich.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
9. Von jeder Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen; es ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8
Vorstand
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt; er hat im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu arbeiten.
Er besteht aus: Vorsitzender und zwei Stellvertretern.
Es ist zugleich der geschäftsführende Vorstand i. S. d. § 26 BGB; von denen zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Aufgabenbereiche der Stellvertreter werden innerhalb des Vorstandes festgelegt und in der Geschäftsordnung vermerkt.Zu einem Gesamtvorstand können zusätzlich Beisitzer und deren Stellvertreter sowie Gruppenleiter und deren Stellvertreter
gewählt werden.
Die Anzahl ergibt sich aus den jeweiligen Erfordernissen, die ebenfalls vom Vorstand festgelegt werden und in der Geschäftsordnung vermerkt sind.
Eine Stimmberechtigung für die Stellvertreter der Beisitzer und Gruppenleiter ergibt sich nur im Vertretungsfall.Ämterhäufung ist zulässig.Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.Die Vorstandstätigkeit endet:6.1 mit Ablauf der Wahlzeit
6.2 durch Niederlegung des Amtes
6.3 mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
6.4 durch Vertrauensentzug der MitgliederversammlungScheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus:7.1 übernimmt der gewählte Stellvertreter die Geschäfte
7.2 führt ein anderes Vorstandsmitglied die Geschäfte in Personalunion weiter
7.3 kann der geschäftsführende Vorstand ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen. Diese Berufung muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter beruft mindestens 4-mal jährlich eine Vorstandssitzung ein. Auf Antrag von mindestens zwei Gesamtvorstandsmitgliedern hat der Vorsitzende oder ein Stellvertreter eine Sitzung innerhalb von 3 Wochen anzusetzen. Der jeweilige Sitzungsleiter wird bei Abwesenheit des Vorsitzenden bei Sitzungsbeginn festgelegt; er unterzeichnet auch das Protokoll.

§ 9
Ehrenausschuss

Der Ehrenausschuss besteht aus:den Mitgliedern des Vorstandes i. S. d. § 26 BGBzwei durch Beschluss des Vorstandes zu berufende Vereinsmitglieder.

§ 10
Ehrenverfahren

Der Ehrenausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Verleihung von Auszeichnungen und der Ehrenmitgliedschaft nach der Ehrenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Dieser wird bei Abwesenheit des Vorsitzenden bei Sitzungsbeginn benannt.
Ein Protokoll ist zu erstellen.

§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung (JHV) wählt auf die Dauer von 2 Jahren drei Kassenprüfer. Mindestens zwei haben jährlich die Kassengeschäfte zu prüfen.
Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


Der Vorstand

gez. M. Dorweiler gez. E. Schützenmeister gez. A. Meißer


Vorsitzende Stellvertreter Stellvertreter


Satzung Niederkaufungen, den 22. Februar 1967
1. Änderung 3504 Kaufungen, den 11. Januar 1975
2. Änderung 3504 Kaufungen, den 15. Januar 1983
3. Änderung 3504 Kaufungen, den 15. Juni 1989
4. Änderung 34260 Kaufungen, den 26. Januar 2002
5. Änderung 34260 Kaufungen, den 30. Oktober 2009
6. Änderung 34260 Kaufungen den 25. November 2014
7. Änderung 34260 Kaufungen den 14. April 2015